Impressum

 

Zentralstudio e.U.
Lars Ternes
Berufsfotograf
UID-Nr: ATU62961218
Firmenbuchnummer: Fn582961x  
Firmenbuchgericht: Wien
Mitglied der WKO Wien, Berufsfotografen, Landesinnung Wien
Firmensitz: Millergasse 25/2, 1060 Wien, Österreich
E-Mail: office@businessfoto.wien
Telefon: 0043 664 540 85 53

 


 

Businessfotograf Lars Ternes AGB für Unternehmer

1. Anwendbarkeit und Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten ausschließlich für Vertragsabschlüsse zwischen Businessfotograf Lars Ternes(in der Folge „Fotograf“) mit Unternehmernim Sinne des § 1 KSchG (Konsumentschutzgesetz).

1.2 Der Fotograf schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden AGB ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren ausschließliche Anwendbarkeit an. Diese AGB gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen - auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.3 Die Produktion von Lichtbildern (kurz „Bilder“) und von Filmen und die Erteilung von Bildlizenzen und Filmlizenzen (Nutzungsrechte) erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam,ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe der Zeit werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame (ungültige oder nichtige) Bestimmung ist durch eine wirksame, die dieser nach ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. Der Einbeziehung abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Kostenvoranschlägeund / oder Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwartenist.

2.2 Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der Fotograf übermittelt oder übergibt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung und übermittelt die aktuelle Fassung der AGB (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Mit Angebotsannahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

3. Leistungserbringung, Auswahl und Abnahme, Verzug des Fotografen

3.1 Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Der Fotograf ist hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Soweit Abweichendes vereinbart ist, hat der Auftraggeber Anordnungen schriftlich zu treffen.

3.2 Die Zusendung von Bildern durch den Fotografen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Die Rücksendung von Bildern an den Fotografen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

3.3 Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den Fotografen hergeleitet werden.

3.4 Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Auftraggeber – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt - bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Fotografen umgehend zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs des Fotografen bestehen nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Fotograf die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.

3.5 Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen (zur Warnung ausdrücklich als “Fix” bezeichnet) und gerät der Fotograf in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Auftraggeber dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. Für bereits übertragene Bilder erlischt diesfalls das Nutzungsrecht.

3.6 Produktionsaufträge:Der Fotograf erstellt bei Abschluss der Produktion eine Vorauswahl von Bildern, die er dem Auftraggeber spätestens 5 Tage nach Produktionsschluss zur Auswahl über einen digitalen Dateientransferdienst an die vom Auftraggeber bekannt gegebene E-Mailadresse übersendet. Die Vorauswahl wird in verringerter Auflösung und gegebenenfalls mit einem Wasserzeichen übersandt. Der Auftraggeber gibt dem Fotografen längstens binnen 7 Tagen die gewünschten Bilder bekannt, dieser übermittelt sodann die gewünschten Bilddateien elektronisch („Übermittlung“). Die Bilder stehen für 14 Tage zum Download zur Verfügung. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (4.7) nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäßabnimmt.

3.7 Der Auftraggeber ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche aufgrund eines Mangels verpflichtet den Mangel unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

4. Produktionshonorar und Nebenkosten

4.1 Dem Fotografen steht für seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Angebot, sofern jedoch die Leistung im Angebot nicht vorgesehen war, nach seinen jeweils gültigen Preislisten, andernfalls ein angemessenes Honorar zu. Aufnahmearbeiten werden vom Fotografen mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung als Produktionshalbtageoder ganze Produktionstageangeboten. Sofern nicht anders angeboten, beinhaltet das Honorar für einen Produktions(halb)tag das Aufnahmehonorar, die Materialkosten sowie das Werknutzungsentgelt für die Erteilung der Nutzungsrechts im Umfang von Punkt 5.

4.2 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Produktionshonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.

4.3 Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich allfälliger Nebenkosten, wie Porto und Verpackung, Frachten, Zölle, Versicherungenetc. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen ist der Fotograf nicht gebunden.

4.4 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist einvereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Eine wesentliche Überschreitung ist jedenfalls eine Überschreitung um mehr als 10% oder von 30 Minuten oder mehr. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

4.5 Im Zuge der Auftragsausführung vom Auftraggeber gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.

4.6 Das Produktionshonorarist Zug um Zug gegen Übermittlungder Bilder gemäß 3.6 fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

4.7 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

5. Nutzungsrechte und urheberrechtliche Bestimmungen, Eigenwerbung des Fotografen

5.1 Lichtbilder und Filmwerke (zusammen kurz “Bilder”) sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 Urheberrechtsgesetzes (kurz “UrhG”). Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Das Urheberrechtselbst ist nicht übertragbar. Der Fotograf hat (mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte) das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk oder auf ähnliche Art zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung durch den Auftraggeber ist nur nach Maßgabe einer vom Fotografen an den Auftraggeber erteilten Werknutzungsbewilligung (im Folgenden “Nutzungsrecht”) gemäß den nachstehenden Punkten 5.2 ff. zulässig, soweit nicht im Einzelnen ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.

5.2 Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte ist der Fotograf – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden (Eigenwerbung).Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

5.3 Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkstücks, unabhängig davon ob in Papierform oder digital, erwirbt der Auftraggeber eine einfache(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Werknutzungsbewilligungfür den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweckund innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.). Im Zweifel ist der im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Auftraggeber nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.

5.4 Die Einräumung von Nutzungsrechtendurch den Fotografen an den Auftraggeber erfolgt in der Regel für eine der folgenden Verwendungszwecke:

(a) für eine Nutzung der Bilder im Internet, z.B. auf einer eigenen Website des Auftragsgebers und / oder für seinen Auftritt in sozialen Medien („Internet“), oder

(b) für die Erstellung von Drucksorten unter Verwendung der Bilder, wie etwa Geschäftsberichte, Prospekte, Flyer, Visitenkarten, etc. ausgenommen Großplakat und öffentlicher Raum („Druck“), oder

(c) eine sonstige im Auftrag ausdrücklich definierte und vom Fotografen akzeptierte Nutzungsart („sonstige Nutzungsart“).

5.5 Die Einräumung von Nutzungsrechten für die Nutzungsarten Internetoder Druckgemäß Punkt5.3berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verwendung auch für die jeweils andere Nutzungsart, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und entsprechend durch den Auftraggeber vergütet wird. Insbesondere sind die Nutzungsarten Großplakat 8/10, digitale Boards, Rolling Boards, City Lights und sonstige Nutzungen im öffentlichen Raum nur bei ausdrücklicher Vereinbarung erlaubt.

5.6 Nutzungsrechte für die Nutzungsart „Druck“ und sonstige Nutzungsarten gem. Punkt 5.4. (c) werden mangels abweichender Vereinbarung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), und nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers im vereinbarten geografischen Verbreitungsgebiet erteilt. Nutzungsrechte für die Nutzungsarten „Internet“ und sonstige im Auftrag definierte Nutzungsarten werden für eine Dauer von zwei (2) Jahren eingeräumt, danach enden die Nutzungsrechte automatisch. Der Vergütungsanspruch des Fotografen gilt auch während einer allfälligen unberechtigten Weiternutzung unbeschadet weiterer Ansprüche. Generell gilt mangels abweichender Vereinbarung das Nutzungsrecht nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.

5.7 Die Einräumung und Übertragungsowie Verpfändungder vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an jegliche Dritte, auch etwa die Übertragung an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung desFotografen.

5.8 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen, ausgenommen die Änderungen sind nach dem – dem Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich.

5.9 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, USB-Sticks oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.

5.10 (Urheberbezeichnung) Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Urheberbezeichnung zu versehen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass bei jeder Bildveröffentlichung (auch bei erlaubter Weitergabe an Dritte) der Fotograf als Urheber benannt wird, dass die Benennung beim Bild selbst erfolgt und dass digitale Lichtbilder so gespeichert werden, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. Ein Verzicht auf die Urheberbenennung ist gesondert zu vergüten. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen. Bei Filmwerken ist eine übliche Urhebernennung im Vor- oder Abspann vorzunehmen.

5.11 Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechtehat der Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers zu, ausgenommen Schadenersatzansprüche. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.

6. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Archivierung

6.1 (Analoge Fotografie)Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Auftraggeber gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem Auftraggeber nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 5. zur Verfügung gestellt.

6.2 (Digitale Fotografie und Film) Das Eigentum an den Bilddateien und Filmdateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Dateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 5. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur die zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien gemäß Punkt 3.6.

6.3 Der Fotograf wird digitale Bilder ohne Rechtspflicht für die Dauer von zwei Jahren archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche zu.

6.4 Die Digitalisierung analoger Bilder durch den Auftraggeber und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitungerfordert.

6.5 Bilddaten dürfen mangels abweichender Vereinbarung nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und demAuftraggeber.

6.6 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werdenkann.

6.7 Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars werden keine Nutzungsrechte übertragen und bleibt die Ware (z.B. körperliche Werkstücke) im Eigentum des Fotografen. Der Auftraggeber trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

7. Zahlung

7.1 Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 14 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim Fotografen zur Zahlung fällig

7.2 Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.

7.3 Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

7.4 Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der AuftraggeberAuftraggeber verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem. § 458 UGB.

7.5 Bei Verzug des Auftraggebers mit einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist der Fotograf berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Fotograf berechtigt, von sämtlichen mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Auftraggebers sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.

7.6 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die Forderung des Auftraggebers in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder vom Fotografen anerkannt wurde.

7.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gegenüber den Forderungen des Fotografen wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Pflichten des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu unterstützen.

8.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- rechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen,hat der Auftraggeber vorab die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder allenfalls erforderlichen Werknutzungsbewilligungen Dritter, z.B. hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und/oder die allenfalls erforderliche Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle) von den abgebildeten Personen und / oder den Rechtsinhabern oder Werknutzungsberechtigten einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung dieser Verpflichtungen resultieren, klag- und schadlos zu halten. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellenkann. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 5.).

8.3 Schad- und Klagsloshaltung:Der Auftraggeber verpflichtet sich unbeschadet von Punkt 8.2, den Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des Auftraggebers zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

8.4 Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Auftraggeber, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen undhält diesen schad- und klaglos.

8.5 Der Auftragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.

9. Annahmeverzug, Rücktritt des Auftraggebers

9.1 Wird die Leistung vom Auftraggeber zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung des Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Tritt der Fotograf berechtigt vom Vertrag zurück, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Nutzungsrechte werden diesfalls nicht übertragen.

9.2 Bei Annahmeverzug hat der Auftraggeber allfällige Lagerkosten körperlicher Werkstücke und von Waren sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Auftraggeber ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber trägt auch die Gefahr der Lagerung.

9.3 Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

10. Haftung undSchadenersatz – Haftungsbegrenzung und -beschränkung

10.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Personenschäden, welche unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) oder übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.), Produkte und Requisiten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände zu versichern.

10.2 Bei grober Fahrlässigkeitist die Haftungfür Sachschäden der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal).

10.3 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Fotograf nur bei Vorsatz.

10.4 Sollte der Vertragspartner nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er dem Fotografen gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.

10.5 Den Beweis, dass den Fotografen am Schadenseintritt ein Verschulden trifft, hat stets der Vertragspartner zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.

10.6 (Verkürzung der Verjährungsfrist) Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens innerhalb von 10 Jahren ab Gefahrenübergang/Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu Machen. Davonausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder krass grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.7 Den Fotografen trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Vertragspartner beigestellten Produkte und Requisiten. Der Fotograf übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch derartige Gegenstände verursacht warden.

10.8 Den Fotografen trifft keine Haftung für Umstände, die nicht seiner Sphäre zuordenbar sind, z.B. Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

10.9 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit derNutzung.

10.10 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadenersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadenersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.

10.11 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

10.12 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (5.10) oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.6), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

11. Abtretung

Der Auftraggeber darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweiseauf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

12. Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie z.B. Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) unter Beachtung der in Österreich geltenden Datenschutzbestimmungen für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Vertragssprache

13.1 Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der Sitz des Fotografen in Wien. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Der Fotograf istauchberechtigt, das am Firmensitz des Auftraggebers sachlich zuständige Gericht anzurufen. Der Auftraggeber hat dem Fotografen seine jeweils aktuelle Adresse unaufgefordert bekannt zu geben.

13.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotografen und seinem Auftraggeber gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.

13.3 Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.


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Ihre Rechte
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.

Beantwortung von Anfragen zum Datenschutz
Wir ersuchen Sie Ihre Anfrage schriftlich oder per E-Mail mit einer beigelegten Ausweiskopie an folgende Adresse zu senden:

Zentralstudio, Lars Ternes, Millergasse 25/2, 1060 Wien

E-Mail-Adresse: office@businessfoto.wien

Wir werden Ihre Anfrage dann entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bearbeiten.

Sie erreichen uns unter folgenden Kontaktdaten:

Unternehmen: Zentralstudio e.U.

Telefonnummer: 0043 664 192 40 87

Strasse: Millergasse 25/2

PLZ, Ort: 1060 Wien

E-Mail-Adresse: office@businessfoto.wien